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Die Referendarin oder der Referendar hat vom Beginn des Referendariats an einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten der erfolgten Ausbildung zu geben. Der Nachweis ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Prüfung vorzulegen.
Die Referendarin oder der Referendar hat vom Beginn des Referendariats an einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen…
Die Baureferendarinnen und Baureferendare führen einen Ausbildungsnachweis, durch den sie eine Übersicht über die wesentlichen Teile ihrer Ausbildung geben. Der…
Die Referendarinnen und Referendare haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 2) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben.…
Referendarinnen oder Referendare haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 1) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der…
Die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis nach Anlage 3 zu führen, welcher der Leitung der Ausbildungsstelle und nach Beendigung des…
Während der Ausbildungsabschnitte II, IV und VI der Anlage 1 ist durch die Anwärterinnen und Anwärter ein Ausbildungsnachweis zu führen. Darin sind eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.