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Zur Ausbildung zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie haben die Dienstbezeichnung „Informatikoberinspektoranwärterin“ beziehungsweise „Informatikoberinspektoranwärter“. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde. Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen, er wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Zur Ausbildung zugelassene Personen, die bereits in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen beziehungsweise einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Land Nordrhein-Westfalen stehen, behalten während der Ausbildung ihre status- oder arbeitsrechtliche Stellung unverändert bei.
Zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die dienstrechtlichen…
Zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die dienstrechtlichen…
Die zugelassene Person wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Dienstvorgesetzte Stelle ist die Ausbildungsbehörde.
Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie leisten den…
Die zur Ausbildung zugelassenen Personen werden bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu…
Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Hochschule der Justiz des Landes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.