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Die Einstellungsbehörde kann Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes unter den Voraussetzungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen zum Aufstieg in die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen.
Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen gelten die Vorschriften für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten sowie Werkfeuerwehrangehörige entsprechend.
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Ausbildung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe…
Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
Der Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist innerhalb derselben Fachrichtung auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu den…
Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes bestanden haben, können zur Ausbildung…
Die Anforderungen an die Ausbildungs- und Lehrkräfte in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.