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In der Laufbahnprüfung haben die Brandreferendarinnen und Brandreferendare als zu prüfende Personen nachzuweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse anzuwenden verstehen, einschlägige Gesetze und Vorschriften beherrschen und über die Kompetenzen verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind.
In der Laufbahnprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und dass sie fähig…
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn befähigt ist. Sie oder er soll nachweisen, dass sie oder er die…
In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin nach Persönlichkeit, Kenntnissen und Leistungen…
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte für die Laufbahn befähigt ist. Nachgewiesen werden sollen der Erwerb der…
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn befähigt sind. Sie soll nachweisen, dass die Anwärterinnen oder Anwärter…
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte für die Laufbahn befähigt ist. Nachgewiesen werden sollen der Erwerb der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.