§ 10 Abs. 3 VereinsGGesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.
§ 11 Abs. 3 VereinsGGesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das…
§ 13 Abs. 3 VereinsGGesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der…
§ 19 Nr. 1 VereinsGGesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung der Auflösung eines Vereins, die Durchführung und Aufhebung der Beschlagnahme sowie…