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Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes.
Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des…
Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103…
Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß Landesrecht die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht…
über Verfassungsbeschwerden, die von jedem mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der…
Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner/ihrer Grundrechte…
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.