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Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei.
Erweist sich eine Anklage nach § 9 Nr. 1 bis 3 als unbegründet, so sind dem/der Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
Wird eine Anfechtung nach § 9 Nr. 4 oder eine Beschwerde nach § 9 Nr. 13 als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, so kann der Verfassungsgerichtshof dem/der Anfechtenden bzw. dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 50 bis 2.500 Euro auferlegen, wenn die Anrufung des Gerichts einen Missbrauch des Rechtsbehelfs darstellt.