§ 4 Abs. 1 KürMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kürschner-Handwerk
Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
§ 4 Abs. 2 TextRMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Textilreiniger-Handwerk
Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:
§ 4 Abs. 1 EdelstGrMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Edelsteingraveur-Handwerk
Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
§ 4 Abs. 1 SchriSeMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk
Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
§ 4 Abs. 1 BogMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bogenmacher-Handwerk
Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: