§ 22 Abs. 1 VerifZusAusfGAusführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998
Dieses Gesetz wird mit Ausnahme der Verwaltungsaufgaben nach § 21 von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt. Beauftragte der Behörden, die nach…
Art 87e Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der…
§ 54b IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für Anlagen zur…
§ 15 Abs. 3 GGVSEBVerordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verordnung nichts…
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
für Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Eisenbahnen des Bundes gehören (nichtbundeseigene Eisenbahnen), die zuständige Landesbehörde.