VerlG — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 19 VerlGGesetz über das Verlagsrecht § 18§ 20 Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergestellt, so ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen. § 18§ 20