§ 2d Abs. 6 VermAnlGGesetz über Vermögensanlagen
Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
§ 308 Nr. 7 BGBBürgerliches Gesetzbuch
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
§ 323 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner…
§ 356 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a BGBBürgerliches Gesetzbuch
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
§ 312 Abs. 3 Nr. 3 BGBBürgerliches Gesetzbuch
§ 312g über das Widerrufsrecht.