§ 4 VersaillerVtrAbkBELGABest
Die Höhe der nach Artikel 12 weiterzuzahlenden Renten bestimmt sich nach den bei Beginn des auf die Wohnsitzverlegung des Berechtigten folgenden Monats geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Die Höhe der nach Artikel 12 weiterzuzahlenden Renten bestimmt sich nach den bei Beginn des auf die Wohnsitzverlegung des Berechtigten folgenden Monats geltenden gesetzlichen Vorschriften.