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Ist der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948 eingetreten, so können Ansprüche geltend gemacht werden, wenn § 2 Satz 2 ist in den Fällen der Buchstaben a und b entsprechend anzuwenden.
der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat,
die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, oder
nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und bei Eintritt des Versicherungsfalls das Versicherungsverhältnis weder gekündigt noch eine seit zwölf Monaten oder länger fällige Folgeprämie unbezahlt war.
Ist der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Vertrags eingetreten, jedoch vor diesem Zeitpunkt eine Leistung auf Grund der in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe…
Soweit Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis erst infolge der Neufassung der §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und…
Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, die nach den aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Vorschriften als erloschen galten oder bis auf…
Hat ein Versicherungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ansprüche oder Anwartschaften für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen,…
Soweit Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis erst infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11b Abs. 2 und des § 11c geltend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.