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Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.
Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.
§ 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.