Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 32016L0097RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
„Rückversicherungsvermittler“ jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Rückversicherungsunternehmen und ihre Angestellten, die die…
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 VersAufsVO NRWVerordnung über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen
eine beabsichtigte Rückversicherung und
§ 48 Abs. 6 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Die §§ 48a bis 50a gelten nicht für den Rückversicherungsvertrieb. Für den Rückversicherungsvertrieb im Zusammenhang mit Risiken, die nicht in einem Mitglied-…
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 SächsVAGSächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz
eine beabsichtigte Rückversicherung.
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VersWerkVO NRWVerordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen
eine beabsichtigte Rückversicherung,