§ 5 BVJZuwVO SNBerufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung
Die Zuweisung wird in zwei Raten jeweils am 1. September des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde, und am 1. Februar des hierauf folgenden…
Art. 1 Abs. 3 SN-5403Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
Die Zuweisungen nach § 5 und § 16 Abs. 2 werden am achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 18…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 29 Buchst. c SN-5401Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Zuweisungen nach §§ 5 und 15 Abs. 2 werden am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 19 SN-5614Fünftes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
„Die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 werden zu 75 vom Hundert des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 vom Hundert am 15. November ausgezahlt.“