Anlage 2 ViehVerkV — (zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle | Junoda
(zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr · Abschnitt 15
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1189)
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