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Die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegt Beschränkungen durch das Recht der Mitgliedstaaten nur insoweit, als in dieser Verordnung ausdrücklich darauf Bezug genommen worden ist. SECHSTER TEIL ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE, RECHTSVERLETZUNGEN, GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
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