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Die Mitgliedstaaten erteilen Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Erzeugnissen im Rahmen der nicht landesspezifischen GATT-Zollkontingente für andere als die in Titel II Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Lieferländer. In den ersten drei Vierteljahren jedes Jahres werden diese Einfuhrlizenzen für bis zu einem Viertel der in Teil 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2808/2000 in Tonnen Lebendgewicht ausgedrückten Mengen und der in Teil 4 des Anhangs derselben Verordnung und in den späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente in Tonnen Schlachtkörpergewicht ausgedrückten Mengen erteilt. Im September jedes Jahres erteilen die Mitgliedstaaten Einfuhrlizenzen bis zu dem verbleibenden Rest dieser Mengen.
Die Mitgliedstaaten erteilen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Mengen, für die im Rahmen der Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingente Anträge gestellt wurden,…
Die betreffenden Kontingente sollten durch Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sollten vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung die Verordnung…
Bestätigt die Kommission nach Artikel 4, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so erteilen die zuständigen…
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist das Kontingent anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind die Antragstellung…
Vor dem 26. Tag jedes der ersten drei Vierteljahre bzw. des Monats September beschließt die Kommission je Erzeugnis und je Ursprungsland, a) die Erteilung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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