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Die humanitäre Hilfe der Gemeinschaft umfaßt auf der Basis der Nichtdiskriminierung Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen zugunsten der Bevölkerungsgruppen in Drittländern, insbesondere der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und dabei vorrangig derjenigen in Entwicklungsländern, die Opfer von Naturkatastrophen, von durch Menschen verursachten Ereignissen wie Kriegen oder Konflikten oder von außergewöhnlichen Situationen und Umständen sind, die mit Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen vergleichbar sind, und zwar während des Zeitraums, der für die Sicherung der aus diesen Notständen entstehenden Bedürfnisse notwendig ist. Diese Hilfe umfaßt auch Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Gefahren sowie Maßnahmen zur Verhütung von Katastrophen oder vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen.
„Tätigkeit der humanitären Hilfe“ eine Tätigkeit, mit der Maßnahmen nach Krisen und langfristig ergriffene Maßnahmen der humanitären Hilfe in Drittländern…
„Soforthilfe“ bedarfsorientierte Sofortmaßnahmen in Ergänzung zu den Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten und mit dem Ziel der Rettung von Leben, der…
Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Soforthilfe ermöglicht bedarfsorientierte Sofortmaßnahmen in Ergänzung zu den Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten…
Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen Soforthilfe für die Deckung des grundlegenden Bedarfs von Katastrophenopfern innerhalb der Union und humanitärer Hilfe für…
humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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