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Die Erzeugnisse der Artikel 3 und 4 müssen vom Herstellungsland in die Gemeinschaft ohne Unterbrechung befördert werden. Als „ohne Unterbrechung befördert“ gelten Waren,
bei deren Beförderung kein Drittlandsgebiet berührt wird; Zwischenlandungen in Drittlandshäfen gelten nicht als Unterbrechung der unmittelbaren Beförderung, sofern die Waren bei diesen Zwischenlandungen nicht umgeladen werden;
deren Beförderung zwar unter Berührung von Drittlandsgebiet oder mit Umladung in einem solchen Land erfolgt, aber aufgrund eines einzigen, durchgehenden, im Herstellungsland ausgestellten Beförderungspapiers.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.