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Die SE verfügt nach Maßgabe dieser Verordnung über
eine Hauptversammlung der Aktionäre und
entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System), entsprechend der in der Satzung gewählten Form.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.