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Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 23 und 24 erlassenen Entscheidungen verjährt in fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist.
Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission.
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Die Vollstreckungsverjährung ruht, a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist, b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt ist. KAPITEL VIII ANHÖRUNGEN UND BERUFSGEHEIMNIS
Nach jeder Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist von Neuem an.
Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers…
Jeder rechtliche Schritt im Zusammenhang mit der Einziehung einer Forderung gemäß Absatz 2, einschließlich der Befassung eines Gerichts, das sich zu einem…
Ist die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen worden, so verjährt die Verfolgung oder Vollstreckung, abweichend…
§ 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit der Maßgabe, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.