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Das für die Bekanntmachung eines Verschmelzungsplans von Aktiengesellschaften maßgebende Recht findet vorbehaltlich weiterer Auflagen seitens des Mitgliedstaats, dessen Recht die betreffende Genossenschaft unterliegt, auf die sich verschmelzenden Genossenschaften entsprechend Anwendung.
Bei der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans im Amtsblatt des Mitgliedstaats müssen jedoch zu jeder der sich verschmelzenden Genossenschaften folgende Angaben gemacht werden: a) Rechtsform, Firma und Sitz der an der Verschmelzung teilnehmenden Genossenschaften, b) die Anschrift des Ortes, an dem die Satzung und alle Urkunden und Angaben in Bezug auf die sich verschmelzenden Genossenschaften hinterlegt sind oder die Anschrift des Registers, bei dem diese eingetragen sind, sowie die Nummer des Eintrags in diesem Register, c) einen Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der betreffenden Genossenschaft gemäß Artikel 28 sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können, d) einen Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Mitglieder der betreffenden Genossenschaft gemäß Artikel 28 sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können, e) die für die SCE vorgesehene Firma und ihr künftiger Sitz, f) die Bedingungen, unter denen gemäß Artikel 31 der Zeitpunkt zu bestimmen ist, zu dem die Verschmelzung wirksam wird.
Die übernehmende Genossenschaft hat jedem Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, bei unbekannten Aktionären dem Treuhänder der übertragenden…
Machen die sich verschmelzenden Gesellschaften den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Absatz 2 dieses Artikels zugänglich,…
Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu…
Die Mitgliedstaaten brauchen dieses Kapitel auf Genossenschaften, die in einer der in Anhang I genannten Rechtsformen gegründet worden sind, nicht anzuwenden.…
Von der Einberufung der Generalversammlung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind auch in dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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