Art. 27 32003R1435
Billigung des Verschmelzungsplans
(1)
Die Generalversammlung jeder der sich verschmelzenden Genossenschaften stimmt dem Verschmelzungsplan zu.
(2)
Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE wird gemäß der Richtlinie 2003/72/EG festgelegt. Die Generalversammlung jeder der sich verschmelzenden Genossenschaften kann sich das Recht vorbehalten, die Eintragung der SCE davon abhängig zu machen, dass die geschlossene Vereinbarung von ihr ausdrücklich genehmigt wird.