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Auf Antrag jeder Person mit berechtigtem Interesse oder einer zuständigen Behörde muss ein Gericht oder eine zuständige Verwaltungsbehörde des Sitzstaates der SCE deren Auflösung aussprechen, wenn festgestellt wird, dass gegen die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 und/oder des Artikels 3 Absatz 2 verstoßen worden ist, sowie in den Fällen nach Artikel 34. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann der SCE eine Frist einräumen, damit sie den Vorschriften Genüge leisten kann. Geschieht dies nicht innerhalb dieser Frist, so wird die Auflösung ausgesprochen.
Erfüllt eine SCE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 6, so trifft ihr Sitzstaat geeignete Maßnahmen, um sie zu verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie — entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzmitgliedstaat errichtet oder — ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 7 verlegt.
Der Sitzmitgliedstaat der SCE trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass eine SCE, die den vorschriftswidrigen Zustand nicht gemäß Absatz 2 beendet, liquidiert wird.
Der Sitzmitgliedstaat sieht vor, dass gegen die Feststellung des Verstoßes gegen Artikel 6 ein Rechtsmittel oder sonstiger geeigneter Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Durch diesen Rechtsbehelf werden die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verfahren ausgesetzt.
Wird auf Veranlassung der Behörden oder einer betroffenen Partei festgestellt, dass sich die Hauptverwaltung einer SCE unter Verstoß gegen Artikel 6 im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, so teilen die Behörden dieses Mitgliedstaats dies unverzüglich dem Sitzstaat der SCE mit.
Wird auf Veranlassung der Behörden oder einer betroffenen Partei festgestellt, dass sich die Hauptverwaltung einer SE unter Verstoß gegen Artikel 7 im…
Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen.
Wird innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, hat das Gericht die Europäische Genossenschaft nach den § 395 in…
Eine SE kann ihren Sitz nicht verlegen, wenn gegen sie ein Verfahren wegen Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder vorläufiger Zahlungseinstellung oder…
Eine SCE kann ihren Sitz nicht verlegen, wenn gegen sie ein Verfahren wegen Auflösung — auch freiwillige Auflösung —, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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