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Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 eingesetzt wurde,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.