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Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission vom 3. Juni 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 enthält Angaben in allen Sprachen der Fünfzehnergemeinschaft. Diese Bestimmung muss nunmehr auch Angaben in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten enthalten.
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 der Kommission vom 7. Mai 2003 zur Eröffnung und Verwaltung…
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für…
Artikel 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges…
Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 der Kommission vom 15. November 1999 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für…
In der Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission ist die Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes…
In der Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission ist die Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.