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Deutschland hat zwei Behörden als Gemeinschaftsbehörden benannt und die Kommission hiervon unterrichtet. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ausreichende Nachweise erbracht wurden, dass diese Behörden die Aufgaben gemäß Kapitel II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zuverlässig, rechtzeitig, wirksam und angemessen erfüllen können.
Die Mitgliedstaaten, die eine Gemeinschaftsbehörde benennen, teilen der Kommission dies mit und belegen, dass die von ihnen benannten Gemeinschaftsbehörden die…
„Gemeinschaftsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, die in Anhang III aufgeführt ist,
Bulgarien hat eine Gemeinschaftsbehörde benannt und die Kommission davon unterrichtet. Nach Ansicht der Kommission wurde ausreichend belegt, dass diese Behörde…
Werden Behörden gemäß Absatz 2 benannt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bediensteten dieser Behörden über angemessene Kenntnisse verfügen oder…
Damit die ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist, sollten die Kommission und der Rechnungshof überprüfen können, ob die…
Da diese Organisationen mit Aufgaben betraut werden können, die dazu bestimmt sind, die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.