Erwägungsgrund 6 32005R0241VERORDNUNG (EG) Nr. 241/2005 DER KOMMISSION vom 11. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Israel
Da das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und Israel vom 1. Mai 2004 an vorläufig gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten…
Erwägungsgrund 6 32005R0503VERORDNUNG (EG) Nr. 503/2005 DER KOMMISSION vom 31. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko
Da das Protokoll ab dem 1. Mai 2004 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten.
Erwägungsgrund 1 32004R2256Mit der Entscheidung 2004/664/EG vom 24. September 2004 , hat der Rat die Ermächtigung erteilt, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den…
Erwägungsgrund 6 32005R1653VERORDNUNG (EG) Nr. 1653/2005 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2005 zur Eröffnung von Zollkontingenten und zur Festlegung der im Rahmen dieser Zollkontingente anwendbaren Zölle für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die Europäische Gemeinschaft
Da das Abkommen ab dem 1. September 2005 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und daher so bald wie möglich in Kraft treten.
Erwägungsgrund 8 32009D0941BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (2009/941/EG)
Da das Protokoll und die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eng miteinander verknüpft sind, sollten die Bestimmungen des Protokolls in der Gemeinschaft vorläufig zur…
Erwägungsgrund 2 32006D0455BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 21. Februar 2005 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2006/455/EG, Euratom)
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.