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In seinem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe äußerte der Rat große Besorgnis über die Lage in Simbabwe und insbesondere über ernste Verletzungen der Menschenrechte, darunter auch Verletzungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, durch die Regierung von Simbabwe. Angesichts dessen verhängte er bestimmte restriktive Maßnahmen, die jährlich überprüft werden. Einige der gegen Simbabwe verhängten restriktiven Maßnahmen wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 umgesetzt. Die Geltungsdauer dieser Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 313/2003 bis 20. Februar 2004 verlängert.
Der Rat hat am 19. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe angenommen.
Angesichts der Lage in Simbabwe, insbesondere der mangelnden Fortschritte bei der Umsetzung des im September 2008 unterzeichneten umfassenden politischen…
Der Rat ist weiterhin der Auffassung, dass die Regierung Simbabwes nach wie vor an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte beteiligt ist. Der Rat hält es…
Die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG genannten Maßnahmen wird bis zum 20. Februar 2008 verlängert. Die Maßnahmen werden fortlaufend…
Die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG genannten Maßnahmen wird bis zum 20. Februar 2007 verlängert. Die Maßnahmen werden fortlaufend…
Der Rat ist am 17. November 2009 übereingekommen, dass die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bis Oktober 2010…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.