Art. 20 Abs. 2 Buchst. b 32004R0805Vollstreckungsverfahren
eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
Art. 3 Abs. 2 32004R0805Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden
Diese Verordnung gilt auch für Entscheidungen, die nach Anfechtung von als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen, gerichtlichen…
Art. 12 Abs. 2 32004R0805Anwendungsbereich der Mindestvorschriften
Dieselben Erfordernisse gelten auch für die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder einer Ersatzbestätigung im Sinne des Artikels…
§ 1080 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des…
Art. 47 Abs. 5 Brüssel IIbDie Bescheinigung ist nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung wirksam.