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Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird wie folgt geändert: In Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 erhält der Eintrag für Saudi-Arabien folgende Fassung: „Alle Arten, ausgenommen: In Abschnitt GH (‚Kunststoffabfälle in fester Form‘): GH 014 ex ex 3915 90 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polyurethanschaum, keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltend.“ · · ·
folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind: A2050 A3030 A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN) A3190 A4110…
Eintrag 3 erhält folgende Fassung „3. Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten oder die Kriterien für eine der…
Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert: 1. Zwischen dem Eintrag für São Tomé e Príncipe und dem Eintrag für Sierra Leone wird…
(1) Siehe Anhang III der Entscheidung 98/368/EG. 2. Unter abschnitt GB („Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen…
Hinweis: Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 findet gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung Anwendung auf die Spalten c und d des Anhangs der…
Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Zollzugeständnisse im Rahmen gemeinschaftlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.