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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Informationen: Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Waren und Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN-Codes“) aufzuschlüsseln.
so regelmäßig und aktuell wie möglich, spätestens jedoch am letzten Tag jedes Monats, die Mengen und die Beträge in Euro, für die Überwachungsdokumente ausgestellt wurden;
gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission innerhalb von sechs Wochen nach Monatsende die Einzelheiten zu den Einfuhren des betreffenden Monats.
Die Mitgliedstaaten notifizieren alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Täuschungsfälle und gegebenenfalls die Gründe, aus denen sie die Erteilung eines Überwachungsdokuments abgelehnt haben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.