Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.