Art. 29 32005R1899Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Russischen Föderation für die Ausstellung von…
Art. 29 32005R1440Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Ukraine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und…
Art. 29 32004R2222VERORDNUNG (EG) Nr. 2222/2004 DES RATES vom 19. November 2004 über die Verwaltung der Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Ukraine (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Ukraine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und…
Art. 1 32002D0602Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften der in Russland für die Erteilung von Ursprungszeugnissen und…
Art. 15 Abs. 2 32007R1531VERORDNUNG (EG) Nr. 1531/2007 DES RATES vom 10. Dezember 2007 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach…