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Es sind drei Dateien zu liefern, die den Tabellen A, B und C entsprechen: — Tabelle A enthält die nationalen Daten (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 1.1) — Tabelle B enthält die nationalen Daten nach Größenklassen (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 1.1, für jede Größenklasse) — Tabelle C enthält die regionalen Daten auf der NUTS-1-Ebene (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 1.1, für jede Region) Tabelle C ist nicht erforderlich bei den Ländern, deren NUTS-1-Ebene gleichzeitig die nationale Ebene ist. Für einen Teil der Variablen in Anhang I ist nur Tabelle A vorzulegen. Diese Variablen sind in Anhang I gekennzeichnet. Kennzeichnung eines Datensatzes Die Datensätze werden durch einen Kennsatz sortiert. Er enthält — das Erhebungsjahr, — die Art der Tabelle, — den Code des Landes oder der Region, — den Wirtschaftszweig und — die Größenklasse. Die Übermittlungscodes für — die Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1.1, — die Unternehmensgrößenklassen und — die Länder oder Regionen werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt. Vertraulichkeitskennzeichen Die für die Tabellen A, B und C übermittelten Einzeldatensätze enthalten hochgerechnete Daten, d. h. Schätzungen, die sich auf die Grundgesamtheit beziehen. Falls unbedingt erforderlich, können Einzeldatensätze als „vertraulich“ gekennzeichnet werden. Das Risiko der Offenlegung vertraulicher Werte kann in den Tabellen A, B oder C auftreten, wenn ein einzelner Datensatz, der sich auf einen bestimmten Wirtschaftszweig, eine bestimmte Größenklasse oder eine bestimmte Region bezieht, eine sehr geringe Zahl von Unternehmen oder örtlichen Einheiten in der Grundgesamtheit enthält. Natürlich ist dieses Risiko größer, wenn sich der Datensatz auf eine oder zwei große Einheiten bezieht. Ebenso kann das Risiko in den Tabellen B oder C aufgrund der zusätzlichen Untergliederung nach Größenklassen bzw. Regionen größer sein. Für die Kennzeichnung „vertraulicher“ Datensätze sind zwei Codes zu verwenden: „1“ wenn die Daten für einen einzelnen Datensatz in den Tabellen A, B oder C vertraulich sind ; „ “ wenn die Daten nicht vertraulich sind, ist ein Leerzeichen „ “ einzufügen (keine Null, kein Strich „–“). Variablen Die angeforderten Variablen sind in Anhang I definiert. Die Werte sind ohne Leerzeichen, Punkte oder Kommas anzugeben (Beispiel: 13967 ist richtig; die folgenden sind falsch: 13 967 oder 13.967 oder 13,967). Variablen, die fehlen (oder gleich Null sind), sind nach den folgenden Regeln zu kodieren: „NA“: wenn die Variable nicht verfügbar ist (obwohl sie zweifellos existiert und > 0 ist); „OPT“: wenn die Variable fakultativ ist und nicht angegeben wird; „0“: für Werte gleich Null oder für Variablen, die im betreffenden Land nicht existieren. Die Variablen für die Zahl der Arbeitnehmer, die Arbeitszeit und die Zahl der statistischen Einheiten sind als absolute Werte, d. h. als natürliche Zahlen anzugeben (nicht als Dezimalzahlen oder Zehner, Hunderter, Tausender, Millionen usw.). Die Variablen für die Ausgaben sind in Landeswährung anzugeben. Für die Länder der Eurozone sind die Werte in Euro auszuweisen. Die in den einzelnen Ländern verwendeten Einheiten müssen für alle Variablen identisch sein und als absolute Werte, d. h. als natürliche Zahlen angegeben werden (nicht als Dezimalzahlen oder Zehner, Hunderter, Tausender, Millionen usw.). Datenübermittlung Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem von Eurostat vorgeschlagenen Standardaustauschformat. Eurostat stellt eine ausführliche Dokumentation über die genehmigten Standards sowie Leitlinien für ihre Anwendung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung.
Die Daten für die einzelnen örtlichen Einheiten und Arbeitnehmer sind in zwei Arten von Mikrodatensätzen zu übermitteln: A : Datensätze für die örtlichen…
(2) Diese Variable wird verschlüsselt anhand der Bestimmungen von Anhang G der Verordnung (EG) Nr. 1172/98. 3. FEHLENDE WERTE Fehlende Werte in Datensätzen…
Die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 werden wie folgt geändert: 1.1. In Anhang A erhält Buchstabe a („Geltungsbereich“) folgende Fassung:…
1. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN a) Für das Bezugsjahr 2006 werden folgende Themen erfasst, die aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.…
1. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN a) Für das Bezugsjahr 2008 sind Daten für folgende, aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004…
1. THEMEN UND DAZUGEHÖRIGE VARIABLEN a) Für das Bezugsjahr 2010 sind Daten für folgende, aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.