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Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Nr. 5 Saccharomyces cerevisiae (CBS 493,94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission für Pferde vorläufig für vier Jahre zugelassen. Zur Unterstützung einer Erhöhung des Mindestgehalts an Kolonie bildenden Einheiten dieser Zubereitung in der Spalte „Chemische Bezeichnung, Beschreibung“ ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln bei den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher bis zum 20. März 2008 zugelassen werden.
Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Nr. E 1704 Saccharomyces cerevisiae (CBS 493,94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der…
Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae (MUCL 39885) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 879/2004 der Kommission…
Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 für Kaninchen…
Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae (CNCM I-1079) wurde für Säne erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der…
Nr. (oder EG-Nr.) Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen…
Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) wurde erstmals für Sauen mit der Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.