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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind auch Schlachthofbetreiber verpflichtet, in Bezug auf alle Tiere außer frei lebendem Wild, die an den Schlachthof transportiert wurden oder bei denen der Transport zum Schlachthof beabsichtigt ist, Informationen zur Lebensmittelkette einzuholen, entgegenzunehmen und zu prüfen sowie diesen Informationen entsprechend zu handeln. Schlachthofbetreiber sollten darüber hinaus sicherstellen, dass die Informationen zur Lebensmittelkette alle in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Einzelheiten enthalten.
Halter von Schlachttieren haben die nach Anhang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 relevanten Informationen zur Lebensmittelkette,…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Anhang II Abschnitt III dieser Verordnung…
Anhang II Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgenden Wortlaut: „7. Wenn die zuständige Behörde es erlaubt und sofern dieses…
Die reibungslose Weiterleitung der Informationen zur Lebensmittelkette vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Schlachthof wird insbesondere durch Artikel 8…
Die Informationen zur Lebensmittelkette erleichtern Schlachthofbetreibern die Organisation des Schlachtablaufs und amtlichen Tierärzten die Entscheidung über…
Seit dem Erlass der Richtlinie 93/119/EG sind die für Schlachthöfe geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Lebensmittelsicherheit durch den Erlass der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.