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Artikel 9 der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen , sollte aus Gründen der Rechtssicherheit aufgehoben werden, da anderenfalls das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und dem genannten Artikel unklar wäre.
Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der…
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Richtlinie 1999/93/EG aufgehoben werden.
Diese allgemeinen Maßnahmen sind notwendig, damit die Luftsicherheit in der Europäischen Union ein Niveau erreicht, das den Standards entspricht, die in der…
Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bezüglich des Anwendungsbereichs sollten geändert werden, um der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des…
Die Anwendung der Bestimmungen über Inspektionen, die in dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 und in der Richtlinie…
Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 sollte daher aufgehoben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.