Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zusammensetzung der Gebühr Zu Berechnungszwecken wird die Gebühr in zwei Komponenten aufgeteilt: 1. Durch die erste Komponente sollen die Verwaltungskosten des GRL sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Handhabung der Referenzproben unterstützt werden. Diese erste Komponente beläuft sich auf 2 000 EUR. 2. Mit der zweiten Komponente sollen die Kosten des Berichterstatter-Laboratoriums für die wissenschaftliche Evaluierung und die Vorbereitung des Evaluierungsberichts unterstützt werden. Diese zweite Komponente beläuft sich auf 4 000 EUR. Diese beiden Komponenten werden wie nachstehend ausgeführt zur Berechnung der Gebührensätze herangezogen. Der Art des Antrags auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 entsprechende Gebühren 1. Zulassung für einen neuen Futtermittelzusatzstoff (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003): Gebühr = Komponente 1 + Komponente 2 = 6 000 EUR 2. Zulassung für eine neue Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003): — Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a finden Anwendung: Gebühr = 0 EUR — Findet nur Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Anwendung, wird allein die Komponente 2 herangezogen: Gebühr = 4 000 EUR 3. Zulassung eines bereits zugelassenen Futtermittelzusatzstoffes (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003): Gebühr = Komponente 1 + Komponente 2 = 6 000 EUR — Bei gleichzeitig eingereichten Gruppenanträgen, die mehr als einen Futtermittelzusatzstoff zum Gegenstand haben, wobei die Futtermittelzusatzstoffe der gleichen Kategorie, Funktionsgruppe und gegebenenfalls Subklassifikation angehören und nicht zu den chemisch definierten Aromastoffen, zootechnischen Zusatzstoffen oder den Kokzidiostatika und Histomonostatika gehören und weiterhin die bei diesen Futtermittelzusatzstoffen angewandte Analysemethode die Multianalyt-Methode ist, wird die Gebühr wie folgt berechnet: Die erste Komponente wird mit der Zahl (n) der Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe multipliziert: Komponente 1 = (2 000 EUR × n) = N Die zweite Komponente wird mit der Zahl (m) der vom GRL zu evaluierenden Analysemethoden multipliziert: Komponente 2 = (4 000 EUR × m) = M Die Gebühr ergibt sich aus der Summe der beiden Komponenten: Gebühr = N + M — Bei gleichzeitig eingereichten Gruppenanträgen, die mehr als einen chemisch definierten Aromastoff zum Gegenstand haben, wobei die bei diesen Futtermittelzusatzstoffen angewandte Analysemethode die Multianalyt-Methode ist, wird die Gebühr wie folgt berechnet: Die erste Komponente wird mit der Zahl (n) der dem GRL übersendeten Referenzproben gemäß Artikel 3 Absatz 1 multipliziert: Komponente 1 = (2 000 EUR × n) = N Die zweite Komponente wird mit der Zahl (m) der vom GRL zu evaluierenden Analysemethoden multipliziert: Komponente 2 = (4 000 EUR × m) = M Die Gebühr ergibt sich aus der Summe der beiden Komponenten: Gebühr = N + M 4. Anträge auf Änderung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung (Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003): — Bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b: Gebühr = 0 EUR — Findet nur Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b Anwendung, wird allein die Komponente 2 herangezogen: Gebühr = 4 000 EUR — Findet weder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b noch Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b Anwendung: Gebühr = Komponente 1 + Komponente 2 = 6 000 EUR 5. Anträge auf Verlängerung einer Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003): — Bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c: Gebühr = 0 EUR — Findet nur Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c Anwendung, wird allein die Komponente 2 herangezogen: Gebühr = 4 000 EUR — Findet weder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c noch Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c Anwendung: Gebühr = Komponente 1 + Komponente 2 = 6 000 EUR
Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Zulassung eines Stoffes eine Grundgebühr gemäß Anhang VI. Die Grundgebühr bezieht sich auf den Zulassungsantrag für…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 berechnet das GRL dem Antragsteller eine Gebühr („die Gebühr“) für jeden Antrag. Darüber hinaus…
Tabelle 1 Standardgebühren Grundgebühr 64 650 EUR Zusatzgebühr pro Stoff 12 930 EUR Zusatzgebühr pro Verwendung 58 185 EUR Tabelle 2 Ermäßigte Gebühren für…
Das GRL verlangt vom Antragsteller die Zahlung eines zusätzlichen Beitrags in Höhe von 65 000 EUR, wenn für eine Methode zum Nachweis und zur Identifizierung…
„2. Bei den in diesem Anhang beschriebenen Pflichten und Aufgaben kann das GRL von einem Verband nationaler Referenzlaboratorien unterstützt werden. Das GRL ist…
Das gemeinschaftliche Referenzlabor und seine Pflichten und Aufgaben sind im Anhang bestimmt. Nationale Referenzlaboratorien können nach dem in Artikel 35…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.