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Um eine angemessene Information der Verbraucher zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 jährlich die Ergebnisse der nationalen Überwachung der Rückstände im Internet veröffentlichen, wobei sie alle einzelnen Daten, einschließlich des Orts der Datenerhebung und der Namen der Einzelhändler, Vertreiber und/oder Erzeuger, bereitstellen.
Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, die aktualisierten Verzeichnisse gemäß…
Gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 halten die Mitgliedstaaten Listen zugelassener Betriebe ständig auf dem neuesten Stand.…
Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Überwachung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie…
Damit das System zur Überwachung des Handels mit erfassten und nicht erfassten Stoffen erforderlichenfalls angepasst werden kann, übermitteln die zuständigen…
Für die Zwecke des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sammeln die Mitgliedstaaten in einer elektronischen Datenbank Informationen über die…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind Lebensmittelunternehmer verpflichtet, Aufzeichnungen zu erstellen und aufzubewahren und relevante Informationen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.