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Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt haben, legen die im Anhang genannten Informationen vor, führen die dort aufgeführten Tests durch und übermitteln die Ergebnisse den betreffenden Berichterstattern. Die Prüfungen werden gemäß den von den Berichterstattern genannten Protokollen durchgeführt. Die Ergebnisse sind innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen vorzulegen.
Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt…
Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt…
Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt…
Die Hersteller und Importeure von im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe und im Anhang dieser Verordnung aufgeführten…
Unbeschadet des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung…
Der Unternehmer hat den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die Materialien und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.