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Deutschland hat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezog sich auf die Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Deutschland zufolge waren nämlich bestimmte Angaben der Spezifikation, insbesondere betreffend den Ursprungsnachweis, unzureichend, um der Definition einer geografischen Angabe zu entsprechen.
Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezieht sich auf die…
Bei der Kommission wurde ein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt. Dieser Einspruch erfüllt jedoch keine der Bedingungen gemäß…
Italien hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung eingelegt und dabei die Einspruchsgründe gemäß Artikel 7…
Deutschland und Italien haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. In ihren…
In dem von Deutschland übermittelten Einspruch werden drei Argumente gegen die Eintragung angeführt. An erster Stelle wendet Deutschland ein, dass die…
Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.