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Gemäß Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags können Rechtsträger aus Drittländern nicht in Rechtsvorschriften einbezogen werden, die auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassen werden. Die Annahme einer Gemeinschaftsmaßnahme zur Schaffung eines EVTZ sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, dass Rechtsträger aus Drittländern an dem gemäß dieser Verordnung geschaffenen EVTZ teilnehmen können, sofern dies nach dem Recht eines Drittlandes oder nach Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern erlaubt ist —
Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Aushandlung, dem Abschluss, dem Beitritt zu, der Änderung oder der Anwendung internationaler…
Ein EVTZ darf nicht nur aus Mitgliedern aus einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren zu diesem Mitgliedstaat gehörenden ÜLG gebildet werden.
in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur teilweise erfasste Bereiche den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz…
Im Falle eines EVTZ mit potenziellen Mitgliedern aus einem oder mehreren Drittländern vergewissert sich der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des…
Öffentliche Urkunden, die von Behörden von Drittländern ausgestellt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Ferner berühren…
Durch diese Verordnung sind die Bürger nicht gehindert, ihre nationalen verfassungsmäßigen Rechte auszuüben, um gegen öffentliche Stellen, die Mitglieder eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.