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Beschwerden über Hilfeleistungen in einem Flughafen sollten an die Stelle(n) gerichtet werden, die der Mitgliedstaat, in dem der Flughafen liegt, zur Durchsetzung dieser Verordnung benannt hat. Beschwerden über Hilfeleistungen eines Luftfahrtunternehmens sollten an die Stelle(n) gerichtet werden, die der Mitgliedstaat, der dem Luftfahrtunternehmen die Betriebsgenehmigung erteilt hat, zur Durchsetzung dieser Verordnung benannt hat.
Das Luftfahrt-Bundesamt ist Durchsetzungs- und Beschwerdestelle im Sinne der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und…
Es ist wichtig, dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität, die der Auffassung ist, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde,…
Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen…
Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Leitungsorgane sorgen dafür, daß jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, einen Rechtsbehelf gegen…
Die Hilfeleistungen auf den Flughäfen, die in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegen, sollten behinderte Menschen und…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle oder mehrere Stellen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung bei Flügen von oder zu in seinem Hoheitsgebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.