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Bei den Ausnahmen in der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf den Handel auf eigene Rechnung oder den Handel mit bzw. die Erbringung von anderen Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffern 5, 6 und 7 der Richtlinie beziehen, bzw. Derivate betreffen, die unter Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 fallen, könnte die Ausnahme einer beträchtlichen Zahl von kommerziellen Erzeugern und Verbrauchern von Energie und anderen Waren vom Anwendungsbereich der Richtlinie angenommen werden, zu denen auch Energieversorger, Warenhändler und ihre Tochtergesellschaften zählen. Folglich haben derartige Teilnehmer nicht die in dieser Verordnung geforderten Prüfungen durchzuführen, mit denen bestimmt werden soll, ob die von ihnen gehandelten Kontrakte Finanzinstrumente sind oder nicht.
Ein Kontrakt wird dann im Sinne von Abschnitt C Punkt 7 in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG als kommerziellen Zwecken dienend angesehen und wird dann nicht im…
eine Erlaubnis, ein Kredit, eine Zulassung, ein Recht oder ein ähnlicher Vermögenswert, der bzw. die direkt mit der Lieferung, der Verteilung oder dem Verbrauch…
Bei der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel, das einer der in Abschnitt C Punkte 4 bis 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Kategorie…
Energiederivatein in Anhang I Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 zu der Richtlinie 2014/65/EU genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität…
Ein Derivatekontrakt sollte lediglich dann als ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffer 7 der Richtlinie 2004/39/EG angesehen werden, wenn…
Die Definition einer Ware sollte etwaige andere Definitionen dieses Begriffs in den nationalen oder sonstigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.