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Zum Zeitpunkt ihres Beitritts müssen Bulgarien und Rumänien über ein InVeKoS verfügen, um einen großen Teil der Agrarförderung der Gemeinschaft in diesen Staaten zu kontrollieren. Die Kommission ist aufgrund der von Bulgarien und Rumänien bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung übermittelten Informationen und auf der Grundlage ihrer eigenen Inspektionen zu dem Schluss gelangt, dass ein reelles Risiko bezüglich des Vorhandenseins und der Einsatzfähigkeit des InVeKoS in diesen Staaten besteht.
Nach dem Beitritt sollten Bulgarien und Rumänien der Kommission gegenüber auf der Grundlage eines von einer unabhängigen Stelle verfassten Berichts eine…
Ernste Mängel im InVeKoS Bulgariens oder Rumäniens würden dazu führen, dass Agrarförderungszahlungen, die im Rahmen dieses Systems kontrolliert werden sollten,…
die in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Bestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, im Folgenden „InVeKoS“, in…
Wenn die Kommission aufgrund der Erklärungen Bulgariens und Rumäniens oder des Berichts der unabhängigen Stelle bzw. ihrer eigenen Prüfungen zu dem Schluss…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Bulgarien und Rumänien angesichts ihres Status als Länder, die sich um den Beitritt zur Europäischen Union bewerben,…
Bei verschiedenen Verordnungen der Kommission betreffend den Getreidemarkt sind technische Anpassungen aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.