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Im Gegensatz zum innergemeinschaftlichen Luftverkehr werden die Luftverkehrsdienste zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern grundsätzlich durch bilaterale Luftverkehrsabkommen geregelt. Diese Vereinbarungen unterscheiden sich erheblich hinsichtlich ihrer Art und der Einzelheiten der darin festgelegten aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Unbeschadet des Gemeinschaftsrechts einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten wird in Luftverkehrsabkommen häufig der Marktzugang und/oder die Preisgestaltung beschränkt und/oder reguliert, was den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittländern behindern könnte. Außerdem wird mit diesen Abkommen häufig die Fähigkeit der Luftfahrtunternehmen eingeschränkt, bilaterale Kooperationsabkommen einzugehen, mit denen den Verbrauchern Alternativen zum Interlining-System des Internationalen Luftverkehrsverbands („IATA“) geboten werden.
Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Genehmigungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen oder…
Ungeachtet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft…
Unbeschadet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nicht aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder Identität…
Gegebenenfalls könnten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen von Luftverkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland gemäß Artikel 300…
Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr wurde das für den Binnenmarkt relevante…
Unbeschadet bilateraler Abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von einem Drittland…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.