Art. 2 32006R1562VERORDNUNG (EG) Nr. 1562/2006 DES RATES vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen(en) zu benennen, die befugt ist(sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu…
Art. 2 32006D0230BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juli 2005 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von API/PNR-Daten (2006/230/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen…
Art. 2 32006D0914BESCHLUSS DES RATES vom 13. November 2006 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung des Finanzbeitrags Norwegens gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung Norwegens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) (2006/914/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu…
Art. 2 32007D0867BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter (2007/867/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu…
Art. 2 32006D0942BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juli 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, der Republik Fidschi, der Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, die Republik Mosambik, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Kitts und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 2005—2006 sowie des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 2005—2006 (2006/942/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die in Artikel 1 genannten Abkommen rechtsverbindlich für die…
Art. 4 32005D0669BESCHLUSS DES RATES vom 20. September 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 (2005/669/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.